Du bist Urheber eines Werkes und möchtest Deine Arbeit schützen lassen? Welche Werke geschützt sind, was geistiges Eigentum überhaupt ist und was Du tun musst, um Deine Werke zu schützen, erfährst Du in diesem Beitrag. Du lernst außerdem auch, wie Du einen gerichtsverwertbaren Prioritätsnachweis erhalten kannst und warum das für Dich als Urheber wichtig ist.
Was unterscheidet Eigentum von geistigem Eigentum?
Zunächst müssen wir verstehen, was Eigentum ist und welche Rolle es in unserer Rechtsordnung spielt.
Das Eigentum als umfassendes Herrschaftsrecht erlaubt es dem Eigentümer, mit seinen Sachen nach Belieben zu verfahren (innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen) und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (§ 903 S. 1 BGB).
Das Eigentum ist in Deutschland durch das Grundgesetz geschützt (Art. 14 Abs. 1 GG). Es dient dazu, die Herrschaft über bestimmte Sachen vom Einfluss anderer Personen abzugrenzen. Zudem verleiht der Gesetzgeber jedem Eigentümer die Verfügungsbefugnis über die Sachen, die sich in seinem Eigentum befinden. Eigentum kann zum Beispiel aufgrund eines Kaufvertrages (also rechtsgeschäftlich) durch Übereignung erworben werden. Eigentum kann man aber auch etwa als Erbe durch Eigentumsübertragung erlangen.
Im Unterschied zum Eigentum an Sachen (§ 90 BGB, also körperlichen Gegenständen) bezieht sich das geistige Eigentum auf immaterielle Güter, d. h. nicht-körperliche Gegenstände wie Kunstwerke oder Erfindungen.
Geistiges Eigentum ist ebenso wie das Eigentum an Sachen durch Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt. Auch hier wird das Eigentum, dieses Mal an einem immateriellen Gut, einer Person durch die Rechtsordnung zugewiesen. Es handelt sich ebenfalls um eine absolute Rechtsposition, d. h. Dritte können von der Nutzung ausgeschlossen werden. Das geistige Eigentum umfasst neben dem künstlerischen Eigentum, welches durch das Urheberrecht (inklusive der verwandten Schutzrechte, z. B. Leistungsschutzrechte eines ausübenden Künstlers, Veranstalters oder Tonträgerherstellers) näher geregelt wird, auch die gewerblichen Schutzrechte (insbesondere das Patent-, Marken- und Designrecht). Damit schützt und befriedet das Immaterialgüterrecht den Rechtsverkehr. Soweit die Theorie.
Befinde ich mich im Besitz von geistigem Eigentum?
Jetzt könnte man auf die Idee kommen, durch jeden noch so zufälligen Gedanken (z. B. ein Wortpaar, das sich reimt) augenblicklich auch Eigentümer desselben zu werden. Mit der rechtlichen Folge, dass man etwa die Nutzung dieses speziellen Wortpaares untersagen oder verwerten könnte. So einfach ist es aber leider nicht und zudem würde der bedingungslose Erwerb von geistigem Eigentum ziemlich viel Chaos anrichten und eindeutige Rechteinhaber zu ermitteln wäre quasi unmöglich. Es braucht also eine Hürde, anhand derer sich geschütztes und ungeschütztes geistiges Eigentum unterscheiden lässt. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des Urheberrechts dazu entschlossen, diese Unterscheidung nicht etwa anhand einer Eintragung in ein Register (wie im Marken- und Patentrecht) zu regeln, sondern durch einen Realakt: der Werkschöpfung selbst. Denn nicht jedes Werk, das Du herstellst, wird die notwendige Schöpfungshöhe erreichen, die zur Qualifizierung eines Werkes im urheberrechtlichen Sinne notwendig ist.
Ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes muss nicht nur eine konkrete Formgestaltung (§ 2 Abs. 1 UrhG) aufweisen, sondern auch die Schwelle der Schöpfungshöhe erreichen, d. h. eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) beinhalten. Diese wird definiert als eine dem Schöpfer zuzurechnende Individualität des Werkes.
Mit anderen Worten: Neben gewissen im Gesetz beispielhaft aufgeführten wahrnehmbaren Formerfordernissen an ein Werk wird zusätzlich eine schöpferische, individuelle Ausdruckskraft des Werkes verlangt. Anhand dessen kann man übrigens auch eine Schöpfung von einer Bearbeitung (§ 23 UrhG) eines bestehenden Werkes oder das Vorhandensein eines gemeinfreien Werkes, das urheberrechtlich nicht geschützt ist, abgrenzen. Die konkrete Bestimmung der Schöpfungshöhe im Einzelfall ist nicht immer leicht, es handelt sich um einen abstrakten Rechtsbegriff, der in der Regel mit bestimmten Anforderungen verknüpft ist. In der Praxis gibt es jedoch viele Grenzfälle, in denen Werke trotz einfacher Gestaltung mithilfe des Rechtsinstituts der kleinen Münze gerade so Schöpfungshöhe erreichen und urheberrechtlichen Schutz genießen (z. B. die sechs Töne des Tagesschau-Jingle der ARD).
Wie kann ich mein geistiges Eigentum schützen und verteidigen?
Urheber genießen durch den Akt der Schöpfung per Gesetz urheberrechtlichen Schutz am geistigen Eigentum ihrer Werke. Eine Eintragung etwa eines Musikwerkes in ein Register wie z. B. im Markenrecht ist nicht möglich. Vielmehr kommt es im Streitfall um die Urheberschaft eines Werkes darauf an, einen gerichtsfesten Prioritätsnachweis führen zu können. Die Rechte und Verwertungsmöglichkeiten eines Urhebers sind übrigens auch durch das Nebenstrafrecht im Rahmen des Urheberrechtsgesetzes (z. B. den Straftatbestand der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gem. § 106 UrhG) geschützt.