Beschluss1984
Gericht
BVerfGBundesverfassungsgericht
Datum
25. Januar 1984
Aktenzeichen
1 BvR 272/81

Auch rechtswidrig beschaffte Informationen dürfen veröffentlicht werden, wenn sie Missstände von erheblichem öffentlichem Gewicht aufdecken. Interna aus Redaktionskonferenzen sind aber besonders geschützt.

📂 Sachverhalt

Der Journalist Günter Wallraff arbeitete unter falschem Namen in der Redaktion der Bild-Zeitung und veröffentlichte danach ein Buch über die Arbeitsweise. Der Verlag verlangte, die Schilderung interner Redaktionskonferenzen zu unterlassen.

📌 Kernaussage

Das Bundesverfassungsgericht stellte klar: Die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen ist nicht automatisch verboten. Sie ist zulässig, wenn die Bedeutung der Information für die öffentliche Meinungsbildung die Nachteile des Rechtsbruchs eindeutig überwiegt. Allerdings schützt die Pressefreiheit auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit, sodass die Schilderung der Konferenzen untersagt werden durfte.

💡 Bedeutung für die Praxis

Investigative Recherche ist geschützt, aber nicht grenzenlos. Wer verdeckt recherchiert oder Material aus internen Quellen nutzt, braucht ein überragendes öffentliches Interesse am Inhalt, nicht nur an der Sensation. Redaktionen sollten ihre Abwägung dokumentieren.

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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