Wer braucht ein Impressum?
Nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) alle, die geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt, digitale Dienste anbieten. Das umfasst Websites von Unternehmen, Selbständigen, Künstlern mit Buchungsanfragen, Vereinen mit Tickets oder Mitgliedsbeiträgen und auch geschäftlich genutzte Social-Media-Profile. Rein private Seiten sind ausgenommen, die Grenze ist aber schnell überschritten.
Was hineingehört
- Vollständiger Name, bei Gesellschaften mit Rechtsform und Vertretungsberechtigten.
- Ladungsfähige Anschrift, kein Postfach.
- Schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit, also E-Mail und ein weiterer Weg, etwa Telefon oder Kontaktformular.
- Registereintrag mit Registergericht und Nummer, soweit vorhanden.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden.
- Bei reglementierten Berufen: Kammer, Berufsbezeichnung, berufsrechtliche Regelungen.
Wer journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlicht, etwa einen Blog oder Podcast, muss zusätzlich einen Verantwortlichen nach dem Medienstaatsvertrag nennen.
Typische Fehler
- Impressum nur über mehrere Klicks erreichbar.
- Veraltete Angaben nach Umzug oder Vorstandswechsel.
- Fehlendes Impressum auf Instagram, Facebook oder LinkedIn.
Oktober 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Mein Weg
- ✅ erledigtErstes Examengeschafft
- ⏳ geradeZweites ExamenKlausuren geschrieben
- 🏛 als NächstesZulassungdurch die Kammer
- 🎯 am ZielMeine Kanzleidas Ziel
Noch kein Anwalt. Aber auf dem besten Weg.
Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?