Die Regel
§ 51 UrhG erlaubt die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zum Zweck des Zitats, soweit die Nutzung durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Die Voraussetzungen
- Zitatzweck: Das zitierte Werk muss als Beleg oder Erörterungsgrundlage für Deine eigenen Ausführungen dienen. Du musst Dich inhaltlich damit auseinandersetzen.
- Eigenes Werk: Das Zitat muss in einem eigenen Werk stehen, das auch ohne das Zitat Substanz hat.
- Umfang: Nur so viel, wie für den Zweck nötig ist.
- Quellenangabe: Urheber und Fundstelle müssen genannt werden (§ 63 UrhG).
- Unverändert: Das Zitat darf nicht entstellt werden.
Was kein Zitat ist
- Ein Foto, das einen Artikel nur bebildert.
- Ein Songausschnitt als Hintergrundmusik im Video.
- Ein Gedicht, das ohne Auseinandersetzung abgedruckt wird.
Bildzitate
Auch Bilder können zitiert werden, etwa in einer Rezension oder einer Analyse. Die Hürden sind hoch: Das Bild muss Gegenstand der Auseinandersetzung sein, nicht Dekoration.
Verwandte Schranken
Parodie, Karikatur und Pastiche sind seit 2021 ebenfalls ausdrücklich erlaubt (§ 51a UrhG), mit eigenen Voraussetzungen.
Oktober 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Mein Weg
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- ⏳ geradeZweites ExamenKlausuren geschrieben
- 🏛 als NächstesZulassungdurch die Kammer
- 🎯 am ZielMeine Kanzleidas Ziel
Noch kein Anwalt. Aber auf dem besten Weg.
Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?