🔤 Glossar🛟 Sicher veröffentlichen⏱ 1 Min. Lesezeit

Die Regel

§ 51 UrhG erlaubt die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zum Zweck des Zitats, soweit die Nutzung durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

Die Voraussetzungen

  • Zitatzweck: Das zitierte Werk muss als Beleg oder Erörterungsgrundlage für Deine eigenen Ausführungen dienen. Du musst Dich inhaltlich damit auseinandersetzen.
  • Eigenes Werk: Das Zitat muss in einem eigenen Werk stehen, das auch ohne das Zitat Substanz hat.
  • Umfang: Nur so viel, wie für den Zweck nötig ist.
  • Quellenangabe: Urheber und Fundstelle müssen genannt werden (§ 63 UrhG).
  • Unverändert: Das Zitat darf nicht entstellt werden.

Was kein Zitat ist

  • Ein Foto, das einen Artikel nur bebildert.
  • Ein Songausschnitt als Hintergrundmusik im Video.
  • Ein Gedicht, das ohne Auseinandersetzung abgedruckt wird.

Bildzitate

Auch Bilder können zitiert werden, etwa in einer Rezension oder einer Analyse. Die Hürden sind hoch: Das Bild muss Gegenstand der Auseinandersetzung sein, nicht Dekoration.

Verwandte Schranken

Parodie, Karikatur und Pastiche sind seit 2021 ebenfalls ausdrücklich erlaubt (§ 51a UrhG), mit eigenen Voraussetzungen.

Oktober 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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