Die rechtliche Grundlage
Nach § 21 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) darf ein Dienst Bestandsdaten eines Nutzers herausgeben, wenn das zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen bestimmter rechtswidriger Inhalte erforderlich ist. Dazu gehören etwa Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Bedrohung oder die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.
Der Ablauf
- Gerichtlicher Antrag: Zuständig ist das Landgericht. Es prüft, ob der Inhalt tatsächlich einen der genannten Straftatbestände erfüllt.
- Anordnung: Erst mit gerichtlicher Anordnung darf die Plattform Daten herausgeben, etwa E-Mail-Adresse, Name oder Telefonnummer, soweit vorhanden.
- Danach: Mit den Daten kannst Du den Verfasser abmahnen oder verklagen.
Die Grenzen
- Plattformen speichern oft nur eine E-Mail-Adresse, und die kann ebenfalls anonym sein.
- Ausländische Plattformen reagieren unterschiedlich schnell.
- Bloß unfreundliche oder unsachliche Kritik reicht nicht. Es muss eine Straftat im Raum stehen.
Der Weg über die Strafanzeige
Parallel kannst Du Strafanzeige stellen. Die Staatsanwaltschaft hat eigene Ermittlungsbefugnisse, etwa die Abfrage von IP-Adressen. Über die Akteneinsicht erfährst Du dann unter Umständen, wer hinter dem Account steckt.
Was Du tun solltest
- Inhalte vollständig sichern, bevor sie gelöscht werden.
- Prüfen, ob die Löschung allein Dein Ziel erreicht. Oft ist das der schnellere Weg.
- Bei Strafanzeige die Frist für den Strafantrag im Blick behalten: drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter.
Oktober 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Mein Weg
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Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?