Die Gegendarstellung: Deine Version der Fakten
Hat eine Zeitung, ein Sender oder ein journalistisch-redaktionelles Onlineangebot eine Tatsache über Dich behauptet, kannst Du eine Gegendarstellung verlangen. Rechtsgrundlage sind die Landespressegesetze, für Rundfunk und Telemedien der Medienstaatsvertrag (§ 20 MStV) und die Landesmediengesetze.
- Sie betrifft nur Tatsachen, keine Meinungen.
- Es kommt nicht darauf an, wer recht hat. Das Medium muss Deine Darstellung an gleicher Stelle und in gleicher Aufmachung veröffentlichen.
- Sie muss unverzüglich verlangt werden, je nach Landesrecht spätestens nach drei Monaten, und von Dir persönlich unterschrieben sein.
- Sie muss knapp sein und darf nur Tatsachen enthalten. Schon eine Formulierung zu viel kann zur Zurückweisung führen. Das Medium muss nicht nachbessern.
Die Richtigstellung: Das Medium korrigiert sich
Die Richtigstellung ist ein Anspruch auf Berichtigung durch das Medium selbst. Sie setzt voraus, dass die Behauptung nachweislich unwahr ist und fortwirkt. Ist die Unwahrheit nicht sicher, kommt eine eingeschränkte Form in Betracht: Das Medium erklärt, die Behauptung nicht aufrechtzuerhalten.
Was passt wann?
Die Gegendarstellung ist schnell und formal. Sie eignet sich, wenn Du sofort sichtbar widersprechen willst. Die Richtigstellung wiegt schwerer, weil das Medium selbst zugibt, falsch berichtet zu haben – sie braucht aber den Wahrheitsbeweis und mehr Zeit. Oft werden beide mit einem Unterlassungsanspruch kombiniert.
Typische Fehler
- Meinungen oder Wertungen in die Gegendarstellung aufnehmen.
- Zu lange zögern oder die Form nicht einhalten.
- Gegen einen privaten Social-Media-Post eine Gegendarstellung verlangen: Der Anspruch richtet sich nur gegen journalistisch-redaktionelle Angebote.
Oktober 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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