Urteil2019
Gericht
EuGHGerichtshof der Europäischen Union
Datum
29. Juli 2019
Aktenzeichen
C-476/17

Ein Sample verletzt das Recht des Tonträgerherstellers, wenn es im neuen Werk wiedererkennbar ist. In geänderter, beim Hören nicht wiedererkennbarer Form ist es zulässig.

📂 Sachverhalt

Der BGH legte dem EuGH im Kraftwerk-Streit die Frage vor, wie das europäische Recht Sampling behandelt und ob es eine deutsche Sonderregel wie die freie Benutzung geben darf.

📌 Kernaussage

Der EuGH entschied: Auch ein sehr kurzer Audiofetzen ist eine teilweise Vervielfältigung des Tonträgers. Wird er aber in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form genutzt, liegt keine Vervielfältigung vor. Die Mitgliedstaaten dürfen keine Ausnahmen vorsehen, die über die abschließende Liste der Richtlinie hinausgehen. Die deutsche »freie Benutzung« war deshalb so nicht haltbar. Zitat kommt nur in Betracht, wenn erkennbar eine Auseinandersetzung mit dem Werk stattfindet.

💡 Bedeutung für die Praxis

Deutschland hat 2021 reagiert und die Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche eingeführt (§ 51a UrhG). Ob Sampling als Pastiche erlaubt ist, wird weiter gerichtlich geklärt. Bis dahin gilt: Wiedererkennbare Samples lizenzieren.

§ Normen

Art. 2 lit. c, Art. 5 Abs. 3 RL 2001/29/EG§ 85 UrhG§ 51a UrhG

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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