- Gericht
- EuGHGerichtshof der Europäischen Union
- Datum
- 12. September 2019
- Aktenzeichen
- C-683/17
Für Design und angewandte Kunst gelten im Urheberrecht dieselben Maßstäbe wie für andere Werke. Eine ästhetische Wirkung allein genügt aber nicht, es kommt auf die Originalität an.
📂 Sachverhalt
Der Modehersteller G-Star verklagte das portugiesische Unternehmen Cofemel, weil es Jeans und T-Shirts mit ähnlichem Design verkaufte. Strittig war, ob Kleidungsdesign urheberrechtlich geschützt ist und ob dafür ein besonderer künstlerischer Wert nötig ist.
📌 Kernaussage
Der EuGH entschied, dass die Mitgliedstaaten für Gebrauchsgegenstände keine höheren Anforderungen stellen dürfen als für andere Werke. Maßgeblich ist allein, ob eine eigene geistige Schöpfung vorliegt, die freie kreative Entscheidungen widerspiegelt. Ein ästhetischer Effekt allein reicht nicht. Urheberrecht und Designschutz können nebeneinander bestehen.
💡 Bedeutung für die Praxis
Für Merch, Mode, Plakate, Bühnenbilder und Produktdesign gilt: Neben dem eingetragenen Design kann Urheberrechtsschutz greifen, der viel länger dauert. Dafür muss das Design aber wirklich originell sein, nicht nur gefällig oder technisch bedingt.
§ Normen
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Vertiefung
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