- Gericht
- BSGBundessozialgericht
- Datum
- 1. Juni 2022
- Aktenzeichen
- B 3 KS 3/21 R
Wer für Eigenwerbung nur einmalig einen Webdesigner beauftragt, ist nicht abgabepflichtig. Die Aufträge müssen eine gewisse Regelmäßigkeit und einen nicht unerheblichen Umfang haben.
📂 Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt hatte für seine Kanzleiwebsite einmalig einen selbständigen Webdesigner beauftragt und ihm rund 1.750 Euro gezahlt. Die Rentenversicherung forderte Künstlersozialabgabe, weil die damalige Geringfügigkeitsgrenze überschritten war.
📌 Kernaussage
Das Bundessozialgericht entschied, dass Unternehmen, die für ihre Eigenwerbung Künstler beauftragen, nur abgabepflichtig sind, wenn sie dies mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen Umfang tun. Allein das Überschreiten der Bagatellgrenze genügt nicht.
💡 Bedeutung für die Praxis
Für Vereine und Unternehmen, die nur gelegentlich einen Grafiker oder Fotografen beauftragen, ist das eine Entlastung. Wer aber jedes Jahr Plakate, Fotos und Social-Media-Inhalte einkauft, ist in der Regel abgabepflichtig. Im Zweifel die Aufträge der letzten Jahre zusammenstellen und prüfen.
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Vertiefung
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Mein Weg
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Noch kein Anwalt. Aber auf dem besten Weg.
Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?