- Gericht
- LG München I
- Datum
- 31. Juli 2026
- Aktenzeichen
- 42 O 763/25
Auch ein Musikgenerator vervielfältigt Werke, wenn er sie im Modell memorisiert. Für die erzeugten Songs haftet der Anbieter, nicht der Nutzer. Die erste Entscheidung zu KI-Musik in Deutschland.
📂 Sachverhalt
Die GEMA verklagte den US-Anbieter Suno, dessen KI auf Texteingabe vollständige Songs erzeugt. Für sechs bekannte Werke legte sie Ausgaben vor, die Melodie und Text deutlich nachbildeten. Suno berief sich auf das US-amerikanische Fair Use und das Text und Data Mining.
📌 Kernaussage
Das LG München I verurteilte Suno zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Die Memorisierung der Werke in den Modellparametern sei eine Vervielfältigung, die das Text und Data Mining nicht deckt. Die erzeugten Ausgaben seien eigene Inhalte des Anbieters, er könne sich nicht auf das Haftungsprivileg für Plattformen berufen. Die Haftung der Nutzer war nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
💡 Bedeutung für die Praxis
Wer KI-Musik veröffentlicht, trägt ein Restrisiko, dass darin geschützte Werke stecken. Sinnvoll: Ausgaben auf Ähnlichkeiten prüfen, die Nutzungsbedingungen des Anbieters lesen und KI-Musik in Verträgen und bei der GEMA-Anmeldung offenlegen.
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Vertiefung
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