- Gericht
- EuGHGerichtshof der Europäischen Union
- Datum
- 4. Mai 2023
- Aktenzeichen
- C-300/21
Für Schadensersatz nach der DSGVO reicht ein Verstoß allein nicht, es muss ein Schaden entstanden sein. Eine Erheblichkeitsschwelle gibt es aber nicht.
📂 Sachverhalt
Die Österreichische Post hatte Daten über die vermutete politische Affinität von Bürgern gesammelt. Ein Betroffener fühlte sich verärgert und bloßgestellt und verlangte 1.000 Euro immateriellen Schadensersatz.
📌 Kernaussage
Der EuGH entschied: Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet noch keinen Anspruch. Nötig sind Verstoß, Schaden und Kausalität. Der Anspruch hängt aber nicht davon ab, dass der immaterielle Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht. Die Höhe richtet sich nach nationalem Recht, muss aber einen vollständigen und wirksamen Ausgleich sicherstellen.
💡 Bedeutung für die Praxis
Betroffene müssen ihren Schaden darlegen, etwa Sorgen, Kontrollverlust oder Bloßstellung. Verantwortliche sollten Verstöße ernst nehmen, auch kleine Pannen können Ansprüche auslösen. Die Beträge bleiben in Massenfällen meist niedrig.
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Vertiefung
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