Die Grundlage
Art. 82 DSGVO gibt jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen.
Was die Gerichte sagen
- Der bloße Verstoß reicht nicht. Es muss ein Schaden entstanden sein.
- Eine Bagatellgrenze gibt es nach der Rechtsprechung des EuGH aber nicht.
- Schon der Kontrollverlust über die eigenen Daten kann ein immaterieller Schaden sein, etwa nach einem Datenleck. Das hat der BGH bestätigt.
- Die Beträge für immaterielle Schäden sind bei Massenfällen meist niedrig, oft im zwei- oder unteren dreistelligen Bereich. Bei schwerwiegenden Fällen, etwa der Veröffentlichung sensibler Daten, können sie höher liegen.
Wer haftet?
Der Verantwortliche, also wer über Zweck und Mittel der Verarbeitung entscheidet: Verein, Unternehmen, Veranstalter. Auftragsverarbeiter haften nur, wenn sie ihre eigenen Pflichten verletzt haben. Der Verantwortliche kann sich entlasten, wenn er nachweist, dass er für den Schaden nicht verantwortlich ist.
Wenn Du Ansprüche hast
- Den Verstoß und seine Folgen dokumentieren: Spam-Mails nach einem Leck, Sorgen, Aufwand.
- Zuerst Auskunft verlangen, um zu wissen, was genau passiert ist.
Wenn Ansprüche gegen Dich erhoben werden
Prüfen, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt und ob ein Schaden konkret dargelegt wird. Pauschale Forderungsschreiben ohne Substanz sind häufig.
Oktober 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Tim als Anwalt · 🔒 Datenschutzrecht
Wer speichert, der haftet.
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Mein Weg
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Noch kein Anwalt. Aber auf dem besten Weg.
Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?