Urteil2024
Gericht
BGHBundesgerichtshof
Datum
18. November 2024
Aktenzeichen
VI ZR 10/24

Schon der bloße Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten kann ein immaterieller Schaden sein. Der BGH nannte im Leitentscheidungsverfahren 100 Euro als angemessenen Richtwert.

📂 Sachverhalt

Unbekannte hatten 2019 über die Kontaktsuche von Facebook Daten von rund 533 Millionen Nutzern abgegriffen und veröffentlicht, darunter Telefonnummern. Ein Betroffener verlangte Schadensersatz. Der BGH machte das Verfahren zum ersten Leitentscheidungsverfahren.

📌 Kernaussage

Der BGH entschied, dass der Kontrollverlust über personenbezogene Daten für sich genommen ein immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO sein kann. Weitere Nachteile wie Angst oder Missbrauch müssen nicht nachgewiesen werden. Für den reinen Kontrollverlust hielt der BGH einen Betrag von etwa 100 Euro für vertretbar. Zudem können Feststellung künftiger Schäden und Unterlassung verlangt werden.

💡 Bedeutung für die Praxis

Nach Datenlecks steigen die Massenklagen. Für Vereine, Ticketanbieter und Agenturen heißt das: Sicherheit nach dem Stand der Technik, datenschutzfreundliche Voreinstellungen und ein Plan für Datenpannen. Einzelbeträge sind gering, die Summe kann es nicht sein.

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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