Wer ist versichert?
Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind selbständige Künstler und Publizisten pflichtversichert, die ihre Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Künstler sind etwa Musiker, Schauspieler, Designer, Fotografen und bildende Künstler. Publizisten sind etwa Autoren, Journalisten und Lektoren.
Die Voraussetzungen
- Die Tätigkeit ist künstlerisch oder publizistisch.
- Sie wird selbständig ausgeübt, nicht als Angestellter.
- Das Arbeitseinkommen liegt über der gesetzlichen Mindestgrenze. Für Berufsanfänger gilt sie in den ersten Jahren nicht.
- Es werden nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt, Auszubildende und Minijobber ausgenommen.
Der Vorteil
Wie Angestellte zahlen Versicherte nur etwa die Hälfte der Beiträge. Die andere Hälfte finanzieren der Bund und die Unternehmen, die künstlerische Leistungen verwerten, über die Künstlersozialabgabe.
Der Antrag
Die KSK prüft streng. Ein Antrag sollte die künstlerische Tätigkeit mit Belegen nachweisen: Verträge, Rechnungen, Werbematerial, Arbeitsproben. Wird er abgelehnt, ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats möglich. Viele Ablehnungen lassen sich mit besseren Unterlagen ausräumen.
Laufende Pflichten
Versicherte melden jährlich ihr voraussichtliches Einkommen und Änderungen. Die KSK prüft stichprobenartig.
Oktober 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Mein Weg
- ✅ erledigtErstes Examengeschafft
- ⏳ geradeZweites ExamenKlausuren geschrieben
- 🏛 als NächstesZulassungdurch die Kammer
- 🎯 am ZielMeine Kanzleidas Ziel
Noch kein Anwalt. Aber auf dem besten Weg.
Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?