Der Veranstalter sagt ab
Sagt der Veranstalter ohne wichtigen Grund ab, behält der Künstler in der Regel seinen Anspruch auf die Gage, muss sich aber anrechnen lassen, was er an Aufwendungen spart oder durch einen Ersatzauftritt verdient. Ob dabei Dienst- oder Werkvertragsrecht gilt, hängt vom konkreten Vertrag ab. Vertragliche Stornostaffeln (»bis 30 Tage vorher 50 %«) gehen dem Gesetz vor, wenn sie wirksam vereinbart sind.
Der Künstler sagt ab
Sagt der Künstler ab, entfällt seine Gage. Liegt keine Entschuldigung vor, etwa Krankheit mit Attest, kann der Veranstalter Schadensersatz verlangen: Mehrkosten für einen Ersatz, nutzlose Werbekosten, unter Umständen entgangenen Gewinn.
Niemand ist schuld
Unwetter, behördliches Verbot, Ausfall der Location: Kann niemand etwas dafür, werden beide Seiten in der Regel von ihren Pflichten frei. Bereits gezahlte Gagen sind dann oft zurückzuzahlen. Was mit bereits entstandenen Kosten passiert, ist ohne Vertragsklausel häufig streitig. Eine Höhere-Gewalt-Klausel schafft Klarheit.
Tickets
Fällt eine Veranstaltung aus, haben Ticketkäufer grundsätzlich Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. Bei einer Verlegung kommt es darauf an, ob der neue Termin zumutbar ist.
Was in den Vertrag gehört
- Stornostaffel mit klaren Fristen und Prozentsätzen.
- Höhere-Gewalt-Klausel mit Beispielen und Folgen.
- Regeln für Verschiebung statt Absage.
- Wer welche Versicherung abschließt.
Oktober 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Tim als Anwalt · 🎭 Event, Künstler & Musik
Nach Applaus kommt Abrechnung.
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Mein Weg
- ✅ erledigtErstes Examengeschafft
- ⏳ geradeZweites ExamenKlausuren geschrieben
- 🏛 als NächstesZulassungdurch die Kammer
- 🎯 am ZielMeine Kanzleidas Ziel
Noch kein Anwalt. Aber auf dem besten Weg.
Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?