- Gericht
- BGHBundesgerichtshof
- Datum
- 29. April 2010
- Aktenzeichen
- I ZR 69/08
Wer Bilder ins Internet stellt, ohne sie gegen Suchmaschinen zu sperren, willigt schlüssig in die Anzeige als Vorschaubild ein. Die Einwilligung ist kein Nutzungsrecht, macht die Nutzung aber rechtmäßig.
📂 Sachverhalt
Eine Künstlerin stellte Abbildungen ihrer Werke auf ihre Website. Google zeigte sie in der Bildersuche als verkleinerte Vorschaubilder (Thumbnails). Sie verlangte Unterlassung.
📌 Kernaussage
Der BGH sah in der Anzeige zwar eine öffentliche Zugänglichmachung. Sie sei aber nicht rechtswidrig, weil die Künstlerin durch das Einstellen ohne technische Sperre schlüssig eingewilligt habe. Wer Inhalte frei ins Netz stellt, muss mit den üblichen Nutzungshandlungen von Suchmaschinen rechnen.
💡 Bedeutung für die Praxis
Was man ins Netz stellt, kann technisch gesteuert werden: Über die robots.txt lässt sich festlegen, was Suchmaschinen und heute auch KI-Crawler dürfen. Dieser Gedanke spielt beim Nutzungsvorbehalt gegen KI-Training wieder eine zentrale Rolle.
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Mein Weg
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Noch kein Anwalt. Aber auf dem besten Weg.
Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?