- Gericht
- EuGHGerichtshof der Europäischen Union
- Datum
- 22. Juni 2021
- Aktenzeichen
- C-682/18 und C-683/18
Plattformen haften für Uploads ihrer Nutzer nach altem Recht nur, wenn sie über das bloße Bereitstellen hinaus zur Rechtsverletzung beitragen. Heute gilt das strengere Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz.
📂 Sachverhalt
Der Musikproduzent Frank Peterson ging gegen YouTube vor, weil Nutzer Aufnahmen einer Sängerin hochgeladen hatten, an denen er Rechte hielt. Ein Verlag klagte parallel gegen den Filehoster Uploaded (Cyando).
📌 Kernaussage
Der EuGH entschied nach der damaligen Rechtslage, dass Betreiber von Plattformen grundsätzlich keine eigene Wiedergabe vornehmen. Sie haften aber, wenn sie von konkreten Rechtsverletzungen wissen und nicht unverzüglich handeln, wenn sie keine geeigneten technischen Maßnahmen ergreifen oder wenn ihr Geschäftsmodell auf Rechtsverletzungen ausgerichtet ist.
💡 Bedeutung für die Praxis
Seit August 2021 gilt in Deutschland das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz: Große Plattformen sind für Uploads selbst verantwortlich und müssen Lizenzen erwerben oder Inhalte blockieren. Für Kreative heißt das: Rechte bei den Plattformen hinterlegen und Verwertungsgesellschaften einbinden.
§ Normen
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Mein Weg
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Noch kein Anwalt. Aber auf dem besten Weg.
Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?