Urteil2021
Gericht
EuGHGerichtshof der Europäischen Union
Datum
22. Juni 2021
Aktenzeichen
C-682/18 und C-683/18

Plattformen haften für Uploads ihrer Nutzer nach altem Recht nur, wenn sie über das bloße Bereitstellen hinaus zur Rechtsverletzung beitragen. Heute gilt das strengere Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz.

📂 Sachverhalt

Der Musikproduzent Frank Peterson ging gegen YouTube vor, weil Nutzer Aufnahmen einer Sängerin hochgeladen hatten, an denen er Rechte hielt. Ein Verlag klagte parallel gegen den Filehoster Uploaded (Cyando).

📌 Kernaussage

Der EuGH entschied nach der damaligen Rechtslage, dass Betreiber von Plattformen grundsätzlich keine eigene Wiedergabe vornehmen. Sie haften aber, wenn sie von konkreten Rechtsverletzungen wissen und nicht unverzüglich handeln, wenn sie keine geeigneten technischen Maßnahmen ergreifen oder wenn ihr Geschäftsmodell auf Rechtsverletzungen ausgerichtet ist.

💡 Bedeutung für die Praxis

Seit August 2021 gilt in Deutschland das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz: Große Plattformen sind für Uploads selbst verantwortlich und müssen Lizenzen erwerben oder Inhalte blockieren. Für Kreative heißt das: Rechte bei den Plattformen hinterlegen und Verwertungsgesellschaften einbinden.

§ Normen

Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EGArt. 14 RL 2000/31/EGArt. 17 RL (EU) 2019/790UrhDaG

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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