- Gericht
- BVerfGBundesverfassungsgericht
- Datum
- 5. Juni 1973
- Aktenzeichen
- 1 BvR 536/72
Nach einer Straftat überwiegt das Informationsinteresse nur vorübergehend. Kurz vor der Entlassung darf ein Fernsehfilm den Täter nicht mehr identifizierbar zeigen, weil das seine Resozialisierung gefährdet.
📂 Sachverhalt
Bei einem Überfall auf ein Munitionsdepot der Bundeswehr in Lebach (Saarland) wurden 1969 vier Soldaten getötet. Das ZDF plante Jahre später ein Dokumentarspiel mit Namen und Bild eines Gehilfen, der kurz vor der Entlassung stand. Er wollte die Ausstrahlung verhindern.
📌 Kernaussage
Das Bundesverfassungsgericht untersagte die Ausstrahlung. Über aktuelle Straftaten darf mit Namen und Bild berichtet werden, das Informationsinteresse hat dann in der Regel Vorrang. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand gewinnt aber das Interesse des Täters, in Ruhe gelassen zu werden, an Gewicht. Eine spätere Berichterstattung, die seine Resozialisierung gefährdet, ist unzulässig.
💡 Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist die Wurzel des »Rechts auf Vergessen«: Zeit ist ein eigener Faktor der Abwägung. Wer alte Fälle aufgreift, etwa in True-Crime-Podcasts, Dokumentationen oder Archiven, sollte fragen, ob die Person noch identifizierbar sein muss. Anonymisieren ist oft die sichere Lösung.
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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