Wann kannst Du Unterlassung verlangen?
Dein allgemeines Persönlichkeitsrecht schützt Deinen Ruf, Dein Bild und Deine Privatsphäre. Wird es rechtswidrig verletzt und droht die Verletzung erneut, hast Du einen Unterlassungsanspruch (§§ 823, 1004 BGB analog). Typische Fälle: unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik, die Veröffentlichung privater Details oder eines Fotos ohne Einwilligung.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Tatsache und Meinung. Tatsachen lassen sich beweisen – unwahre musst Du nicht hinnehmen. Meinungen sind weitgehend geschützt, auch wenn sie scharf, polemisch oder unfair sind. Die Grenze ist erst die Schmähkritik oder die Formalbeleidigung, bei der es nur noch um Herabsetzung geht.
Wie läuft das ab?
- Beweise sichern: Screenshots mit Datum, URL und Uhrzeit, am besten durch eine zweite Person bezeugt.
- Abmahnung: Der Verletzer wird aufgefordert, die Äußerung zu löschen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darin verspricht er, bei jeder Wiederholung eine Vertragsstrafe zu zahlen.
- Einstweilige Verfügung: Reagiert er nicht, kann ein Gericht die Äußerung im Eilverfahren verbieten. Dafür musst Du schnell sein: Wer zu lange wartet, zeigt, dass es offenbar nicht eilig ist. Viele Gerichte sehen die Grenze bei etwa einem Monat ab Kenntnis.
Was kostet das?
War die Abmahnung berechtigt, muss der Verletzer in der Regel auch die Anwaltskosten tragen. Wie hoch sie ausfallen, hängt vom Gegenstandswert ab, den Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen je nach Schwere unterschiedlich ansetzen.
Typische Fehler
- Selbst öffentlich zurückschlagen und damit eigene Angriffsfläche bieten.
- Zu lange warten, bis die Eilbedürftigkeit verloren ist.
- Eine bloße Löschung akzeptieren, ohne Unterlassungserklärung: Dann kann die Äußerung morgen wieder online sein.
Oktober 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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