Urteil2011
Gericht
EuGHGerichtshof der Europäischen Union
Datum
12. Juli 2011
Aktenzeichen
C-324/09

Online-Marktplätze haften für markenverletzende Angebote ihrer Nutzer, wenn sie eine aktive Rolle spielen oder von Verletzungen wissen und nicht handeln.

📂 Sachverhalt

Auf eBay wurden Produkte von L’Oréal angeboten, die nicht für den europäischen Markt bestimmt waren, darunter Tester und Proben. eBay buchte zudem Suchanzeigen mit L’Oréal-Marken, die auf solche Angebote führten.

📌 Kernaussage

Der EuGH entschied, dass Marktplatzbetreiber das Haftungsprivileg verlieren, wenn sie eine aktive Rolle spielen, etwa Angebote optimieren oder bewerben. Außerdem müssen sie handeln, sobald sie Kenntnis von Rechtsverletzungen haben. Gerichte dürfen anordnen, dass künftige gleichartige Verletzungen verhindert werden.

💡 Bedeutung für die Praxis

Wer Merch, Kunst oder Produkte über Marktplätze verkauft, sollte Markenrechte Dritter prüfen. Wer selbst Opfer von Fälschungen ist, kann die Plattform konkret auffordern, Angebote zu entfernen, und dafür die Markenregistrierung nutzen.

§ Normen

Art. 5 RL 89/104/EWGArt. 14 RL 2000/31/EG§ 14 MarkenG

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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