Urteil2009
Gericht
EuGHGerichtshof der Europäischen Union
Datum
11. Juni 2009
Aktenzeichen
C-529/07

Eine Marke ist bösgläubig angemeldet, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer das Zeichen schon nutzt, und ihn mit der Anmeldung nur blockieren will. Sie kann dann gelöscht werden.

📂 Sachverhalt

Lindt hatte die Form seines goldenen Schokoladenhasen mit rotem Band als Marke eintragen lassen und ging gegen einen österreichischen Hersteller vor, der seit Jahrzehnten ähnliche Hasen verkaufte. Dieser hielt die Anmeldung für bösgläubig.

📌 Kernaussage

Der EuGH nannte Kriterien für Bösgläubigkeit: ob der Anmelder wusste oder wissen musste, dass ein Dritter ein gleiches oder ähnliches Zeichen benutzt, ob er die Absicht hatte, diesen an der weiteren Nutzung zu hindern, und wie stark der rechtliche Schutz des Dritten und des Zeichens ist. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Anmeldung.

💡 Bedeutung für die Praxis

Wer einen Bandnamen, Festivalnamen oder ein Logo seit Jahren nutzt und plötzlich mit einer fremden Marke konfrontiert wird, kann sich wehren. Belege für die eigene Nutzung sammeln. Und besser: die eigene Marke rechtzeitig anmelden.

§ Normen

Art. 51 Abs. 1 lit. b GMV§ 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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