📚 Ratgeber📸 Urheberrecht⏱ 1 Min. Lesezeit

Drei Wege, den Schaden zu berechnen

§ 97 Abs. 2 UrhG erlaubt Dir als Verletztem, zwischen drei Berechnungsarten zu wählen:

  • Lizenzanalogie: Der Verletzer zahlt, was vernünftige Parteien als Lizenz vereinbart hätten. Das ist der Standard.
  • Verletzergewinn: Der Verletzer gibt heraus, was er mit dem Werk verdient hat. Sinnvoll, wenn er viel verdient hat.
  • Konkreter Schaden: Dein tatsächlicher Verlust, etwa ein entgangener Auftrag. Selten, weil schwer zu beweisen.

Wie hoch ist eine fiktive Lizenz?

Maßgeblich ist, was Du für eine vergleichbare Nutzung sonst verlangst. Hast Du Belege aus früheren Lizenzen, sind sie das stärkste Argument. Fehlen sie, ziehen Gerichte Branchenwerte heran, bei Fotos etwa die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Diese sind allerdings nicht automatisch maßgeblich, etwa bei Amateurfotos oder Bildern, die anderswo kostenlos angeboten werden.

Fehlt die Urhebernennung, kommt häufig ein Zuschlag hinzu.

Wann bekommst Du Schadensersatz?

Schadensersatz setzt Verschulden voraus. Die Anforderungen sind aber hoch: Wer fremde Werke nutzt, muss sich vergewissern, dass er die Rechte hat. »Ich dachte, das ist frei« schützt nicht. Unabhängig vom Verschulden kannst Du immer Unterlassung verlangen.

Verjährung

Ansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem Du von Verletzung und Verletzer erfahren hast.

Was Du tun solltest

  • Eigene Preislisten und Lizenzrechnungen aufbewahren: Sie sind Dein bester Beweis.
  • Erst Auskunft verlangen, dann beziffern. Oft weißt Du nicht, wie lange und wo genutzt wurde.

Oktober 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Tim als Anwalt · 📸 Urheberrecht

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