- Gericht
- BSGBundessozialgericht
- Datum
- 4. Juni 2019
- Aktenzeichen
- B 12 R 11/18 R
Ein hohes Honorar und besondere Fachkenntnisse machen niemanden selbständig. Wer in fremde Abläufe eingegliedert ist und kein unternehmerisches Risiko trägt, ist beschäftigt.
📂 Sachverhalt
Eine Anästhesistin arbeitete als Honorarärztin in einem Krankenhaus, wurde in Dienstpläne eingetragen und arbeitete mit dem angestellten Personal zusammen. Sie erhielt ein deutlich höheres Honorar als angestellte Ärzte und sah sich als selbständig.
📌 Kernaussage
Das Bundessozialgericht entschied, dass sie abhängig beschäftigt war. Maßgeblich ist die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und das fehlende Unternehmerrisiko. Die Honorarhöhe ist nur ein Indiz unter vielen und kann die Eingliederung nicht aufwiegen. Auch ein Fachkräftemangel rechtfertigt keine andere Bewertung.
💡 Bedeutung für die Praxis
Die Grundsätze gelten über die Medizin hinaus: für Tontechniker, Bühnenarbeiter, Dozenten, Projektleiter in Kulturbetrieben. Hoher Stundensatz, eigene Rechnung und Vertragsbezeichnung schützen nicht, wenn die Arbeit sonst wie die eines Angestellten aussieht.
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Mein Weg
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- 🎯 Das ZielMeine Kanzleifür die Kultur- und Kreativwirtschaft
Noch kein Anwalt. Aber auf dem besten Weg.
Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?