Urteil2016
Gericht
EuGHGerichtshof der Europäischen Union
Datum
31. Mai 2016
Aktenzeichen
C-117/15

Wer in Warte- und Trainingsräumen Fernsehprogramme für seine Kunden zeigt, gibt sie öffentlich wieder. Anders als beim Zahnarzt ist ein neues Publikum betroffen.

📂 Sachverhalt

Eine Reha-Einrichtung zeigte in ihren Warte- und Trainingsräumen Fernsehprogramme. Die GEMA verlangte dafür Lizenzgebühren.

📌 Kernaussage

Der EuGH bejahte eine öffentliche Wiedergabe. Die Patienten bildeten einen unbestimmten und recht großen Personenkreis, ein neues Publikum, und die Wiedergabe sei Teil der Dienstleistung, die die Einrichtung attraktiver mache. Die Zahnarzt-Entscheidung sei nur ein Sonderfall gewesen.

💡 Bedeutung für die Praxis

Musik oder Fernsehen in Foyers, Cafés, Fitnessräumen, Workshops oder bei Empfängen kann lizenzpflichtig sein. Die Frage ist: Ist das Publikum unbestimmt, und gehört die Musik zum Angebot? Dann anmelden.

§ Normen

Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG§ 15 Abs. 3 UrhG

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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