- Gericht
- EuGHGerichtshof der Europäischen Union
- Datum
- 9. März 2021
- Aktenzeichen
- C-392/19
Wer Inhalte per Framing einbettet und dabei technische Schutzmaßnahmen gegen das Einbetten umgeht, braucht die Erlaubnis des Rechteinhabers.
📂 Sachverhalt
Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz betreibt die Deutsche Digitale Bibliothek mit Vorschaubildern von Kunstwerken. Die VG Bild-Kunst wollte eine Lizenz nur erteilen, wenn die Stiftung technische Maßnahmen gegen das Framing durch Dritte einsetzt.
📌 Kernaussage
Der EuGH entschied: Hat der Rechteinhaber wirksame technische Maßnahmen gegen das Einbetten ergriffen oder veranlasst, ist ein Framing, das diese Maßnahmen umgeht, eine erlaubnispflichtige Wiedergabe. Der Rechteinhaber kann seine Erlaubnis also auf bestimmte Nutzungen beschränken, aber nur mit technischen Mitteln, nicht mit einem bloßen Hinweis.
💡 Bedeutung für die Praxis
Für Websites gilt: Einbetten ist erlaubt, solange der Rechteinhaber es technisch zulässt. Für Kreative heißt das: Wer bestimmte Nutzungen ausschließen will, muss es technisch tun. Der Gedanke findet sich im maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt gegen KI-Training wieder.
§ Normen
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Vertiefung
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Mein Weg
- ✅ erledigtErstes Examengeschafft
- ⏳ geradeZweites ExamenKlausuren geschrieben
- 🏛 als NächstesZulassungdurch die Kammer
- 🎯 Das ZielMeine Kanzleifür die Kultur- und Kreativwirtschaft
Noch kein Anwalt. Aber auf dem besten Weg.
Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?