Urteil2024
Gericht
EuGHGerichtshof der Europäischen Union
Datum
4. Oktober 2024
Aktenzeichen
C-21/23

Mitbewerber dürfen Datenschutzverstöße über das Wettbewerbsrecht abmahnen. Gesundheitsdaten sind auch Bestelldaten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente.

📂 Sachverhalt

Ein Apotheker verkaufte apothekenpflichtige Medikamente über Amazon. Ein Konkurrent klagte, weil dabei Gesundheitsdaten der Kunden ohne ausdrückliche Einwilligung verarbeitet würden. Der BGH fragte den EuGH, ob Mitbewerber überhaupt gegen DSGVO-Verstöße vorgehen dürfen.

📌 Kernaussage

Der EuGH entschied, dass die DSGVO nationale Regeln nicht ausschließt, nach denen Mitbewerber Datenschutzverstöße als unlautere Geschäftspraxis verfolgen können. Bestelldaten für apothekenpflichtige Arzneimittel sind zudem Gesundheitsdaten, auch ohne Rezept, weil sie Rückschlüsse auf die Gesundheit zulassen.

💡 Bedeutung für die Praxis

Datenschutzfehler auf Websites und in Shops können auch von Konkurrenten abgemahnt werden, nicht nur von Behörden und Betroffenen. Das erhöht das Risiko gerade bei Online-Shops für Merch, Tickets und Kurse. Saubere Datenschutzerklärung und Einwilligungen werden damit zur Wettbewerbsfrage.

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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