📚 Ratgeber🔒 Datenschutzrecht⏱ 1 Min. Lesezeit

Was umfasst die Auskunft?

Nach Art. 15 DSGVO kann jede Person verlangen, zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden. Die Antwort muss enthalten:

  • die Daten selbst, in Form einer Kopie,
  • die Zwecke der Verarbeitung,
  • die Empfänger, etwa Dienstleister oder Partner,
  • die Speicherdauer oder die Kriterien dafür,
  • die Herkunft der Daten, wenn sie nicht von der Person selbst stammen,
  • den Hinweis auf die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Widerspruch und Beschwerde.

Die Frist

Die Auskunft ist unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zu erteilen. Bei komplexen Anfragen kann die Frist um zwei Monate verlängert werden, das musst Du aber innerhalb des ersten Monats begründet mitteilen. Die erste Kopie ist kostenlos.

Wenn Du Auskunft erteilen musst

  • Identität prüfen: Gib keine Daten an Unbefugte heraus. Bei Zweifeln darfst Du einen Nachweis verlangen, aber nicht mehr als nötig.
  • Überall suchen: Mitgliederliste, Mailpostfach, Cloud, Ticketsystem, Newsletter-Tool, Messenger.
  • Rechte Dritter schützen: Daten anderer Personen in E-Mails oder Dokumenten müssen geschwärzt werden.
  • Dokumentieren: Eingang, Antwort und Versanddatum festhalten.

Wenn Du Auskunft willst

Eine formlose E-Mail reicht. Eine Begründung ist nicht nötig, und die Motive spielen grundsätzlich keine Rolle. Kommt keine oder eine unvollständige Antwort, kannst Du Dich bei der Aufsichtsbehörde beschweren oder Deinen Anspruch gerichtlich durchsetzen.

Typische Fehler

  • Die Anfrage im Spam-Ordner übersehen und die Frist verpassen.
  • Nur die Stammdaten nennen und E-Mails, Notizen oder Fotos vergessen.

Oktober 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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