Der Anspruch auf angemessene Vergütung
§ 32 UrhG verlangt, dass Du für die Einräumung von Nutzungsrechten angemessen bezahlt wirst. Ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, kannst Du verlangen, dass der Vertrag angepasst wird. Angemessen ist, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der Nutzung üblich und redlich ist. Gemeinsame Vergütungsregeln, etwa für Autoren oder Journalisten, gelten als angemessen.
Der Fairnessausgleich
Nach § 32a UrhG kannst Du eine weitere Beteiligung verlangen, wenn Deine Vergütung im Nachhinein unverhältnismäßig niedrig ist im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung. Klassisches Beispiel: Ein Foto wird für ein geringes Pauschalhonorar abgegeben und später zum Motiv einer erfolgreichen Kampagne. Der Anspruch besteht auch gegenüber Dritten in der Lizenzkette, die den Erfolg erzielen.
Gilt das auch beim Buy-out?
Ja. Auf diese Ansprüche kannst Du im Voraus nicht wirksam verzichten. Ein Total-Buy-out schließt die Nachvergütung nicht aus. Zusätzlich hast Du bei Pauschalvergütungen nach zehn Jahren unter Umständen das Recht, anderweitig zu verwerten (§ 40a UrhG).
Wie gehst Du vor?
- Auskunft verlangen: Ohne Zahlen keine Nachforderung. Nutze den jährlichen Auskunftsanspruch.
- Vergleichswerte sammeln: Was wird üblicherweise für eine solche Nutzung gezahlt?
- Verjährung beachten: In der Regel drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem Du von den maßgeblichen Umständen erfährst.
Typische Fälle
Illustrationen für ein Buch, das zum Bestseller wird. Ein Jingle, der jahrelang im Radio läuft. Ein Logo, das ein Startup zu einer bekannten Marke macht.
Oktober 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Tim als Anwalt · 📸 Urheberrecht
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