📚 Ratgeber📸 Urheberrecht⏱ 1 Min. Lesezeit

Das Recht auf Anerkennung

§ 13 UrhG gibt Dir als Urheber das Recht, darüber zu bestimmen, ob und wie Dein Werk mit Deinem Namen versehen wird. Das gilt für Fotos, Texte, Grafiken, Musik und Choreografien gleichermaßen. Es ist ein Urheberpersönlichkeitsrecht: Du kannst es nicht verkaufen, sondern nur im Einzelfall vertraglich darauf verzichten.

Wie muss die Nennung aussehen?

  • So, wie Du es bestimmst, etwa »Foto: Max Muster« direkt am Bild.
  • Gibt es keine Absprache, entscheidet die Branchenübung. Eine Sammelnennung im Impressum reicht bei Fotos in der Regel nicht aus, wenn die Zuordnung zum einzelnen Bild verloren geht.
  • Bei Social Media gehört die Nennung in den Post oder ins Bild, nicht nur in einen versteckten Bereich.

Was, wenn sie fehlt?

  • Nennung und Unterlassung verlangen: Der Nutzer muss nachbessern und künftige Verletzungen unterlassen.
  • Schadensersatz: Bei Fotografen sprechen Gerichte häufig einen Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr zu, weil die fehlende Nennung auch den Werbewert des Fotos nimmt. Wie hoch, ist umstritten und hängt vom Einzelfall ab.

Vertraglich vorsorgen

Schreib in jeden Auftrag und jede Lizenz, wie Du genannt werden willst. Wer als Auftraggeber auf die Nennung verzichten möchte, etwa bei Corporate-Fotos, sollte das ausdrücklich vereinbaren. Sonst gilt das Nennungsrecht.

Typische Fehler

  • Den Fotografen bei Pressefotos nicht nennen, weil »das Foto doch bezahlt« wurde.
  • Einen Künstlernamen statt des gewünschten bürgerlichen Namens verwenden oder umgekehrt.
  • Die Nennung beim Zuschnitt oder Repost wegfallen lassen.

Oktober 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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