Urteil2024
Gericht
BGHBundesgerichtshof
Datum
23. Oktober 2024
Aktenzeichen
I ZR 67/23

Luftaufnahmen mit einer Drohne sind nicht von der Panoramafreiheit gedeckt. Erfasst ist nur die Perspektive, die man von einem öffentlich zugänglichen Ort aus hat.

📂 Sachverhalt

Ein Verlag veröffentlichte in Büchern über Bergbauhalden im Ruhrgebiet Drohnenfotos von dort aufgestellten Kunstinstallationen. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst verlangte dafür Lizenzgebühren.

📌 Kernaussage

Der BGH gab der VG Bild-Kunst recht. Die Panoramafreiheit privilegiert nur Aufnahmen aus der Perspektive des Publikums, also von öffentlich zugänglichen Orten. Der Luftraum gehört nicht dazu. Eine Drohne zeigt Ansichten, die man vom Boden aus nicht hat. Für solche Bilder braucht es eine Lizenz.

💡 Bedeutung für die Praxis

Wer für Imagefilme, Festivaldokumentationen oder Tourismus Drohnen einsetzt und dabei Kunstwerke oder geschützte Architektur zeigt, sollte Lizenzen klären, häufig über die VG Bild-Kunst. Gebäude ohne Werkqualität und reine Landschaft sind unproblematisch.

§ Normen

§ 59 Abs. 1 UrhGArt. 5 Abs. 3 lit. h RL 2001/29/EG

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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