Urteil2016
Gericht
EuGHGerichtshof der Europäischen Union
Datum
8. September 2016
Aktenzeichen
C-160/15

Wer mit Gewinnerzielungsabsicht auf rechtswidrig veröffentlichte Inhalte verlinkt, haftet, weil von ihm erwartet wird, die Rechtmäßigkeit zu prüfen. Private Nutzer haften erst bei Kenntnis.

📂 Sachverhalt

Die niederländische Website GeenStijl verlinkte auf noch unveröffentlichte Playboy-Fotos, die ohne Erlaubnis bei einem Filehoster hochgeladen worden waren. Der Verlag verlangte, die Links zu entfernen.

📌 Kernaussage

Der EuGH entschied: Ein Link auf rechtswidrig veröffentlichte Werke ist eine eigene Wiedergabe, wenn der Linksetzende wusste oder wissen musste, dass die Veröffentlichung rechtswidrig war. Wer mit Gewinnerzielungsabsicht verlinkt, muss die Rechtmäßigkeit prüfen. Bei ihm wird die Kenntnis vermutet.

💡 Bedeutung für die Praxis

Für kommerzielle Websites, Agenturen und Social-Media-Accounts von Unternehmen bedeutet das: Links auf zweifelhafte Quellen, etwa raubkopierte Filme oder geleakte Fotos, sind ein Haftungsrisiko. Im Zweifel nur auf Originalquellen verlinken.

§ Normen

Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG§ 19a UrhG

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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