Urteil2017
Gericht
EuGHGerichtshof der Europäischen Union
Datum
25. Januar 2017
Aktenzeichen
C-367/15

Das EU-Recht erlaubt es, als Schadensersatz für Urheberrechtsverletzungen pauschal die doppelte Lizenzgebühr zu verlangen, ohne einen höheren Schaden nachweisen zu müssen.

📂 Sachverhalt

Eine polnische Verwertungsgesellschaft verlangte von einem Kabelnetzbetreiber, der Fernsehprogramme ohne Lizenz weiterverbreitet hatte, nach polnischem Recht die doppelte Lizenzgebühr als Schadensersatz.

📌 Kernaussage

Der EuGH entschied, dass die Durchsetzungsrichtlinie einer nationalen Regel nicht entgegensteht, nach der der Rechteinhaber die doppelte Lizenzgebühr verlangen kann. Die Richtlinie legt nur einen Mindeststandard fest. Ein Pauschalbetrag, der über den tatsächlichen Schaden hinausgeht, ist nicht per se eine unzulässige Strafe.

💡 Bedeutung für die Praxis

In Deutschland wird der Schaden meist nach der Lizenzanalogie berechnet. Bei fehlender Urhebernennung sprechen Gerichte oft einen Zuschlag von bis zu 100 Prozent zu, ebenso die GEMA bei nicht angemeldeten Veranstaltungen. Das Urteil zeigt, dass solche Aufschläge europarechtlich zulässig sind.

§ Normen

Art. 13 RL 2004/48/EG§ 97 Abs. 2 UrhG

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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