Urteil2017
Gericht
BGHBundesgerichtshof
Datum
27. April 2017
Aktenzeichen
I ZR 247/15

Die Panoramafreiheit gilt auch für Kunstwerke, die sich an wechselnden öffentlichen Orten befinden, etwa auf einem Kreuzfahrtschiff. »Bleibend« heißt: für die Lebensdauer des Werks.

📂 Sachverhalt

Ein Künstler hatte den bekannten Kussmund auf die Bugseite der AIDA-Kreuzfahrtschiffe gemalt. Ein Reiseanbieter warb im Internet mit einem Foto des Schiffs samt Kussmund. Der Künstler verlangte Unterlassung.

📌 Kernaussage

Der BGH wies die Klage ab. Die Panoramafreiheit erlaubt es, Werke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen abzubilden. Das gilt auch für ein Schiff, das sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Bleibend ist ein Werk, wenn es für seine natürliche Lebensdauer im öffentlichen Raum sein soll. Auf die kommerzielle Nutzung kommt es nicht an.

💡 Bedeutung für die Praxis

Graffiti, Fassadenkunst, Skulpturen und bemalte Fahrzeuge im öffentlichen Raum dürfen fotografiert und auch werblich gezeigt werden. Grenzen setzen die Perspektive (siehe Drohnenaufnahmen) und temporäre Installationen, etwa bei Festivals.

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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