Beschluss1984
Gericht
BVerwGBundesverwaltungsgericht
Datum
19. Dezember 1984
Aktenzeichen
GrSen 1.84 und 2.84

Die Jahresfrist für die Rücknahme eines Verwaltungsakts beginnt erst, wenn die Behörde alle entscheidungserheblichen Tatsachen vollständig kennt. Sie ist eine Entscheidungsfrist, keine Bearbeitungsfrist.

📂 Sachverhalt

Der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts hatte zu klären, wann die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt: schon wenn die Behörde Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit hat oder erst, wenn sie den Sachverhalt vollständig kennt.

📌 Kernaussage

Der Große Senat entschied: Die Frist beginnt erst, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt hat und ihr die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören auch die Umstände, die für das Ermessen und den Vertrauensschutz wichtig sind. Die Frist ist eine Entscheidungsfrist.

💡 Bedeutung für die Praxis

Die Jahresfrist ist im Zuwendungsrecht seltener ein Rettungsanker als erhofft, weil Behörden die Kenntnis oft erst mit der Anhörung annehmen. Trotzdem lohnt die Prüfung: Wusste die Behörde aus dem Verwendungsnachweis schon alles, was sie später zur Begründung heranzieht?

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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