Urteil2017
Gericht
BFHBundesfinanzhof
Datum
17. Mai 2017
Aktenzeichen
V R 52/15

Ein Verein, der Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließt, fördert nicht die Allgemeinheit und ist deshalb nicht gemeinnützig.

📂 Sachverhalt

Eine Freimaurerloge nahm satzungsgemäß nur Männer auf. Das Finanzamt versagte die Gemeinnützigkeit. Die Loge berief sich auf ihre Tradition und ihre Vereinigungsfreiheit.

📌 Kernaussage

Der BFH bestätigte die Versagung. Gemeinnützig ist nur, wer die Allgemeinheit fördert. Ein Verein, der Frauen ohne zwingenden sachlichen Grund ausschließt, fördert nicht die Allgemeinheit. Die Vereinigungsfreiheit erlaubt den Ausschluss, gewährt aber keinen Anspruch auf Steuervergünstigungen. Eine Ausnahme ist nur denkbar, wenn der Satzungszweck die Beschränkung zwingend erfordert.

💡 Bedeutung für die Praxis

Satzungen, die den Mitgliederkreis nach Geschlecht oder anderen Merkmalen beschränken, sollten geprüft werden: Erfordert der Zweck das wirklich? Wenn nicht, gefährdet die Beschränkung die Gemeinnützigkeit. Förderprogramme für bestimmte Gruppen sind etwas anderes als der Ausschluss von Mitgliedern.

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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