- Gericht
- BVerfGBundesverfassungsgericht
- Datum
- 15. Januar 1958
- Aktenzeichen
- 1 BvR 400/51
Grundrechte wirken auch zwischen Privaten: Wer über eine Äußerung entscheidet, muss die Meinungsfreiheit gegen die Rechte des Betroffenen abwägen. Die Geburtsstunde der modernen Äußerungsrechtsprechung.
📂 Sachverhalt
Der Hamburger Senatsdirektor Erich Lüth rief 1950 öffentlich dazu auf, den neuen Film des Regisseurs Veit Harlan zu boykottieren. Harlan hatte in der NS-Zeit den antisemitischen Hetzfilm »Jud Süß« gedreht. Produktions- und Verleihfirma erwirkten vor den Zivilgerichten ein Verbot des Boykottaufrufs, weil er sittenwidrig sei (§ 826 BGB).
📌 Kernaussage
Das Bundesverfassungsgericht hob das Verbot auf. Die Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern eine objektive Wertordnung, die auch das Privatrecht durchdringt. Zivilgerichte müssen deshalb bei der Auslegung von Generalklauseln die Bedeutung der Meinungsfreiheit beachten. Die Meinungsfreiheit nennt das Gericht »eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt« und für die Demokratie »schlechthin konstituierend«. Die allgemeinen Gesetze, die sie beschränken, müssen ihrerseits im Licht des Grundrechts gelesen werden (Wechselwirkung).
💡 Bedeutung für die Praxis
Jeder Streit um eine Äußerung, ob Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Löschantrag, ist bis heute eine Abwägung nach diesem Muster: Meinungsfreiheit auf der einen, Persönlichkeits- oder Unternehmensrecht auf der anderen Seite. Wer kritisiert, auch scharf und auch zum Boykott, ist geschützt, solange er mit geistigen Mitteln überzeugen will und keinen wirtschaftlichen Druck ausübt.
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Mein Weg
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Noch kein Anwalt. Aber auf dem besten Weg.
Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?