Beschluss1971
Gericht
BVerfGBundesverfassungsgericht
Datum
24. Februar 1971
Aktenzeichen
1 BvR 435/68

Kunstfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet, findet aber ihre Grenze im Persönlichkeitsrecht, auch dem eines Verstorbenen. Ein Roman kann verboten werden, wenn er ein reales Vorbild verfälscht und herabwürdigt.

📂 Sachverhalt

Klaus Manns Roman »Mephisto« erzählt die Karriere eines opportunistischen Schauspielers im NS-Staat. Die Hauptfigur war erkennbar dem Schauspieler und Intendanten Gustaf Gründgens nachgebildet. Dessen Adoptivsohn klagte nach Gründgens‘ Tod gegen die Veröffentlichung in Deutschland und bekam vor den Zivilgerichten recht.

📌 Kernaussage

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte das Verbot mit knapper Mehrheit. Die Kunstfreiheit hat keinen Gesetzesvorbehalt, sie kann aber durch andere Verfassungswerte begrenzt werden, insbesondere durch die Menschenwürde. Diese wirkt über den Tod hinaus. Entscheidend ist, ob die Romanfigur so stark mit dem realen Vorbild verbunden ist, dass der Leser die erfundenen, negativen Züge der Person selbst zuschreibt. Dann muss die Kunstfreiheit zurücktreten.

💡 Bedeutung für die Praxis

Wer über reale Personen schreibt, dreht oder inszeniert, sollte prüfen: Wie erkennbar ist das Vorbild, und welche erfundenen Details werden ihm angedichtet? Je näher an der Wirklichkeit und je ehrenrühriger die Erfindung, desto größer das Risiko. Die Linie hat das Gericht später in »Esra« fortgeführt.

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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