Urteil1985
Gericht
BGHBundesgerichtshof
Datum
5. Juni 1985
Aktenzeichen
I ZR 53/83

Wegen ihres umfassenden Repertoires darf die GEMA vermuten, dass öffentlich gespielte Tanz- und Unterhaltungsmusik von ihr vertreten wird. Wer das bestreitet, muss es konkret widerlegen.

📂 Sachverhalt

Die GEMA verlangte von einem Veranstalter Auskunft und Vergütung für Musik, die bei Veranstaltungen gespielt worden war. Der Veranstalter bestritt, dass die gespielten Titel zum Repertoire der GEMA gehörten.

📌 Kernaussage

Der BGH bestätigte die GEMA-Vermutung: Angesichts des nahezu lückenlosen Weltrepertoires, das die GEMA über Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Gesellschaften vertritt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Unterhaltungs- und Tanzmusik zu ihrem Repertoire gehört. Der Nutzer muss diese Vermutung durch konkrete Angaben zu jedem Titel entkräften.

💡 Bedeutung für die Praxis

Wer GEMA-freie Musik nutzt, braucht Belege: Titelliste mit Komponisten, Textdichtern und Lizenzen. Ohne solche Nachweise zahlt man im Zweifel nach dem GEMA-Tarif, bei fehlender Anmeldung meist mit Zuschlag.

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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