Urteil2011
Gericht
BGHBundesgerichtshof
Datum
27. Oktober 2011
Aktenzeichen
I ZR 175/10

Die GEMA darf eine angemessene Vergütung auch dann verlangen, wenn sie für eine Nutzungsart keinen passenden Tarif hat. Maßstab kann der nächstliegende Tarif sein, etwa nach der Veranstaltungsfläche.

📂 Sachverhalt

Eine städtische Gesellschaft veranstaltete den Bochumer Weihnachtsmarkt mit Musikdarbietungen auf mehreren Bühnen. Die GEMA berechnete die Vergütung nach der gesamten Fläche des Marktes. Der Veranstalter hielt das für überhöht, zumal es keinen speziellen Tarif für Weihnachtsmärkte gab.

📌 Kernaussage

Der BGH entschied, dass die GEMA auch ohne eigenen Tarif eine angemessene Vergütung verlangen kann. Die Gerichte dürfen sich am nächstliegenden Tarif und an Einigungsvorschlägen der Schiedsstelle orientieren. Die Berechnung nach der Veranstaltungsfläche war im Grundsatz zulässig.

💡 Bedeutung für die Praxis

Für Stadtfeste, Weihnachtsmärkte und Open-Air-Veranstaltungen ist die Fläche oft der entscheidende Kostenfaktor. Es lohnt sich, die beschallte Fläche realistisch abzugrenzen, Gesamtvertragsnachlässe zu nutzen und vor der Veranstaltung mit der GEMA zu sprechen.

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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