Urteil2013
Gericht
BGHBundesgerichtshof
Datum
13. November 2013
Aktenzeichen
I ZR 143/12

Werke der angewandten Kunst brauchen keine besondere Gestaltungshöhe mehr. Es genügt dieselbe Schöpfungshöhe wie bei anderen Werken, auch ein Holzspielzeug kann geschützt sein.

📂 Sachverhalt

Eine Designerin hatte einen Holzzug mit Kerzenhaltern und Ziffernwagen für Kindergeburtstage entworfen. Er wurde ein Verkaufserfolg. Sie verlangte vom Hersteller eine zusätzliche Vergütung, was voraussetzte, dass der Zug urheberrechtlich geschützt ist.

📌 Kernaussage

Der BGH gab seine alte Rechtsprechung auf, nach der angewandte Kunst die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen musste. Seit der Reform des Designrechts gilt: An angewandte Kunst sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an Werke der zweckfreien Kunst. Es genügt eine Gestaltung, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen Kreise rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.

💡 Bedeutung für die Praxis

Designer von Merch, Spielzeug, Möbeln oder Bühnenobjekten können sich häufiger auf Urheberrecht berufen, mit 70 Jahren Schutz nach dem Tod und Ansprüchen auf faire Nachvergütung. Auftraggeber sollten Nutzungsrechte und Vergütung deshalb sorgfältig regeln.

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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