Beschluss2018
Gericht
OLG Köln
Datum
18. Juni 2018
Aktenzeichen
15 W 27/18

Für Fotos im journalistischen Bereich gilt das Kunsturhebergesetz trotz DSGVO weiter. Die Abwägungsregeln des KUG bleiben der Maßstab für die Veröffentlichung von Bildnissen.

📂 Sachverhalt

Nach Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 war unklar, ob die bewährten Regeln des Kunsturhebergesetzes zur Veröffentlichung von Personenfotos noch gelten. In einem Eilverfahren ging es um ein Foto in einer Fernsehberichterstattung.

📌 Kernaussage

Das OLG Köln entschied als eines der ersten Gerichte, dass das KUG im journalistischen Bereich anwendbar bleibt, weil die DSGVO in Art. 85 den Mitgliedstaaten Spielraum für Medienprivilegien lässt. Die bekannten Ausnahmen, etwa für Bilder der Zeitgeschichte oder von Versammlungen, gelten also weiter.

💡 Bedeutung für die Praxis

Für Pressearbeit gilt das KUG. Für Fotos, die Vereine, Theater oder Unternehmen außerhalb des Journalismus veröffentlichen, etwa auf der eigenen Website, wenden viele Gerichte und Behörden die DSGVO an. Praktisch heißt das: berechtigtes Interesse prüfen, informieren und bei Porträts eine Einwilligung einholen.

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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