- Gericht
- BVerfGBundesverfassungsgericht
- Datum
- 6. November 2019
- Aktenzeichen
- 1 BvR 276/17
Bei Auslistungsanträgen gegen Suchmaschinen prüft das Bundesverfassungsgericht erstmals an den Grundrechten der EU-Charta. Die Abwägung muss auch die Pressefreiheit des Verlags einbeziehen.
📂 Sachverhalt
Eine Geschäftsführerin wollte erreichen, dass Google einen NDR-Beitrag mit dem Titel »Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber« nicht mehr bei der Suche nach ihrem Namen anzeigt. Darin war ihr ein unfairer Umgang mit einem Mitarbeiter vorgeworfen worden. Die Zivilgerichte lehnten ab.
📌 Kernaussage
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass es in Bereichen, die das EU-Recht vollständig regelt, die Grundrechte der EU-Charta selbst anwendet. In der Abwägung zählen nicht nur die Rechte der Betroffenen und das Geschäftsinteresse der Suchmaschine, sondern auch die Meinungs- und Pressefreiheit des ursprünglichen Verlags. Hier durfte der Beitrag weiter gefunden werden.
💡 Bedeutung für die Praxis
Ein Auslistungsantrag hat gute Chancen bei privaten, alten oder überholten Informationen. Bei Berichten über berufliches Verhalten mit aktuellem Bezug überwiegt oft das öffentliche Interesse. Die Begründung sollte deshalb erklären, warum die Information heute nicht mehr nötig ist.
§ Normen
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Mein Weg
- ✅ erledigtErstes Examengeschafft
- ⏳ geradeZweites ExamenKlausuren geschrieben
- 🏛 als NächstesZulassungdurch die Kammer
- 🎯 Das ZielMeine Kanzleifür die Kultur- und Kreativwirtschaft
Noch kein Anwalt. Aber auf dem besten Weg.
Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?