Beschluss2019
Gericht
BVerfGBundesverfassungsgericht
Datum
6. November 2019
Aktenzeichen
1 BvR 276/17

Bei Auslistungsanträgen gegen Suchmaschinen prüft das Bundesverfassungsgericht erstmals an den Grundrechten der EU-Charta. Die Abwägung muss auch die Pressefreiheit des Verlags einbeziehen.

📂 Sachverhalt

Eine Geschäftsführerin wollte erreichen, dass Google einen NDR-Beitrag mit dem Titel »Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber« nicht mehr bei der Suche nach ihrem Namen anzeigt. Darin war ihr ein unfairer Umgang mit einem Mitarbeiter vorgeworfen worden. Die Zivilgerichte lehnten ab.

📌 Kernaussage

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass es in Bereichen, die das EU-Recht vollständig regelt, die Grundrechte der EU-Charta selbst anwendet. In der Abwägung zählen nicht nur die Rechte der Betroffenen und das Geschäftsinteresse der Suchmaschine, sondern auch die Meinungs- und Pressefreiheit des ursprünglichen Verlags. Hier durfte der Beitrag weiter gefunden werden.

💡 Bedeutung für die Praxis

Ein Auslistungsantrag hat gute Chancen bei privaten, alten oder überholten Informationen. Bei Berichten über berufliches Verhalten mit aktuellem Bezug überwiegt oft das öffentliche Interesse. Die Begründung sollte deshalb erklären, warum die Information heute nicht mehr nötig ist.

§ Normen

Art. 17 DSGVOArt. 7, 8 GRChArt. 16 GRCh

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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