- Gericht
- EuGHGerichtshof der Europäischen Union
- Datum
- 7. August 2018
- Aktenzeichen
- C-161/17
Wer ein frei im Netz verfügbares Foto herunterlädt und auf einer eigenen Website erneut hochlädt, braucht die Erlaubnis des Fotografen. Anders als beim Link wird ein neues Publikum erreicht.
📂 Sachverhalt
Eine Schülerin verwendete für ein Referat über Spanien ein Foto der Stadt Córdoba, das sie auf einem Reiseportal gefunden hatte. Das Referat wurde mit dem Foto auf der Website der Schule veröffentlicht. Der Fotograf Dirk Renckhoff klagte gegen das Land.
📌 Kernaussage
Der EuGH entschied, dass das erneute Hochladen eine öffentliche Wiedergabe an ein neues Publikum ist. Anders als beim Link verliert der Urheber die Kontrolle: Selbst wenn er das Foto von der ursprünglichen Seite entfernt, bleibt die Kopie online. Deshalb braucht es eine eigene Erlaubnis.
💡 Bedeutung für die Praxis
»Das Foto war doch frei im Internet« schützt nicht vor einer Abmahnung. Für Websites, Social Media und Programmhefte gilt: eigene Fotos, lizenzierte Fotos oder Bilder mit klarer Creative-Commons-Lizenz und korrekter Angabe.
§ Normen
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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- 🏛 als NächstesZulassungdurch die Kammer
- 🎯 Das ZielMeine Kanzleifür die Kultur- und Kreativwirtschaft
Noch kein Anwalt. Aber auf dem besten Weg.
Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?