Urteil2019
Gericht
EuGHGerichtshof der Europäischen Union
Datum
29. Juli 2019
Aktenzeichen
C-469/17

Die Schranken des Urheberrechts sind abschließend. Meinungs- und Pressefreiheit können keine zusätzlichen Ausnahmen schaffen, wirken aber bei der Auslegung der bestehenden.

📂 Sachverhalt

Die WAZ veröffentlichte militärische Lageberichte der Bundesregierung über den Afghanistan-Einsatz, die als Verschlusssache eingestuft waren. Die Bundesrepublik berief sich auf das Urheberrecht an den Berichten, um die Veröffentlichung zu stoppen.

📌 Kernaussage

Der EuGH entschied, dass nüchterne militärische Berichte nur dann Werke sind, wenn sie die Persönlichkeit ihres Verfassers ausdrücken. Vor allem stellte er klar: Die Grundrechte rechtfertigen keine Ausnahmen außerhalb der in der Richtlinie aufgezählten Schranken. Innerhalb dieser Schranken, etwa der Berichterstattung über Tagesereignisse, sind die Grundrechte aber bei der Abwägung zu berücksichtigen.

💡 Bedeutung für die Praxis

Wer fremde Inhalte nutzt, muss sich auf eine konkrete Schranke stützen können: Zitat, Berichterstattung, Parodie. Ein allgemeines »öffentliches Interesse« reicht nicht. Umgekehrt dient das Urheberrecht nicht dazu, unliebsame Berichte zu verhindern, wenn das Dokument gar kein Werk ist.

§ Normen

Art. 5 Abs. 3 RL 2001/29/EGArt. 11 GRCh§ 50 UrhG§ 51 UrhG

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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