- Gericht
- BVerfGBundesverfassungsgericht
- Datum
- 19. Dezember 2021
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1073/20
Auch bei Politikern muss im Einzelfall abgewogen werden, ob eine Äußerung noch Meinung oder schon Beleidigung ist. Wer öffentlich angreifbar ist, muss nicht jede Herabwürdigung hinnehmen.
📂 Sachverhalt
Die Politikerin Renate Künast wollte von Facebook die Daten von Nutzern erfahren, die sie in Kommentaren massiv beschimpft hatten. Die Berliner Gerichte hielten viele Kommentare für zulässige, wenn auch überspitzte Meinungsäußerungen, weil sie sich auf eine frühere Äußerung von ihr bezogen.
📌 Kernaussage
Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidungen auf. Die Gerichte hatten zu schnell auf Schmähkritik verneint und dann ohne echte Abwägung die Meinungsfreiheit vorgezogen. Liegt keine Schmähkritik vor, muss trotzdem abgewogen werden. Dabei zählt, dass Politiker zwar mehr Kritik hinnehmen müssen, aber nicht jede persönliche Herabsetzung. Ein wirksamer Schutz vor Hass im Netz liegt auch im öffentlichen Interesse.
💡 Bedeutung für die Praxis
Wer im Netz beleidigt wird, auch als Person des öffentlichen Lebens, hat bessere Chancen als früher. Der Weg führt über Beweissicherung, Strafanzeige und den Antrag auf Auskunft über die Verfasser. Seit 2024 regelt das Digitale-Dienste-Gesetz die Auskunft gegenüber Plattformen.
§ Normen
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Vertiefung
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Mein Weg
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- 🎯 Das ZielMeine Kanzleifür die Kultur- und Kreativwirtschaft
Noch kein Anwalt. Aber auf dem besten Weg.
Wenn Prüfer und Kammer mitspielen, gründe ich eine Kanzlei für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Soll ich Dir Bescheid sagen?