Urteil2022
Gericht
BGHBundesgerichtshof
Datum
12. Januar 2022
Aktenzeichen
XII ZR 8/21

Wird ein Geschäft wegen der Pandemie behördlich geschlossen, kann der Mieter eine Anpassung der Miete verlangen. Eine pauschale Halbierung gibt es aber nicht, es kommt auf den Einzelfall an.

📂 Sachverhalt

Ein Textilhändler musste sein Geschäft im ersten Lockdown 2020 schließen und zahlte die Miete für April nicht. Das Oberlandesgericht halbierte die Miete pauschal. Der BGH hatte zu entscheiden, wie das Risiko zu verteilen ist.

📌 Kernaussage

Der BGH entschied, dass eine pandemiebedingte Schließung eine Störung der Geschäftsgrundlage sein kann (§ 313 BGB), weil keine Partei mit einem solchen Ereignis rechnen musste. Ob und wie stark die Miete anzupassen ist, hängt aber von allen Umständen ab: Umsatzeinbußen, staatliche Hilfen, Versicherungsleistungen, ersparte Kosten. Eine pauschale Teilung ist unzulässig.

💡 Bedeutung für die Praxis

Für Gastspiel-, Miet- und Kooperationsverträge zeigt das Urteil, wie wichtig klare Regeln für höhere Gewalt sind. Fehlt eine Klausel, entscheidet eine Abwägung im Einzelfall. Besser: Absage, Verschiebung, Ausfallhonorar und Kostenverteilung vorher festlegen.

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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