Urteil2023
Gericht
BGHBundesgerichtshof
Datum
15. Juni 2023
Aktenzeichen
I ZR 179/22

Ein Fotograf kann in den AGB einer Stockfoto-Plattform wirksam darauf verzichten, dass Kunden ihn bei jeder Nutzung namentlich nennen. Das Recht auf Urhebernennung ist vertraglich einschränkbar.

📂 Sachverhalt

Ein Fotograf hatte Bilder über die Plattform Fotolia vertrieben. Deren Bedingungen sahen vor, dass Kunden die Fotos ohne Urhebernennung nutzen dürfen. Er ging gegen einen Nutzer vor, der ihn nicht genannt hatte, und hielt die Klausel für unwirksam.

📌 Kernaussage

Der BGH hielt die Klausel für wirksam. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist im Kern unverzichtbar, wie und ob der Name angebracht wird, kann aber vertraglich geregelt werden. Im Massengeschäft mit günstigen Stockfotos ist ein Verzicht auf die Nennung branchenüblich und benachteiligt den Fotografen nicht unangemessen, zumal er sich bewusst für diese Vertriebsform entschieden hat.

💡 Bedeutung für die Praxis

Urhebernennung ist der Regelfall, aber verhandelbar. Fotografen, Grafiker und Musiker sollten in jedem Vertrag festlegen, ob und wie sie genannt werden. Fehlt die Regel, ist der Name anzugeben, sonst drohen Schadensersatz und häufig ein Zuschlag.

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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