📚 Ratgeber™ Marke, Design & Wettbewerb⏱ 1 Min. Lesezeit

Verfall wegen Nichtbenutzung

Eine Marke muss benutzt werden. Wird sie nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist fünf Jahre lang nicht ernsthaft für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen genutzt, kann sie wegen Verfalls gelöscht werden (§ 49 MarkenG). Das ist ein häufiger Weg, wenn eine blockierende Altmarke im Register steht, aber niemand sie mehr verwendet.

Nichtigkeit

  • Absolute Gründe (§ 50 MarkenG): Die Marke hätte wegen fehlender Unterscheidungskraft, beschreibenden Charakters oder bösgläubiger Anmeldung nie eingetragen werden dürfen. Bösgläubig ist etwa, wer den Namen einer bekannten Band anmeldet, um ihn ihr später zu verkaufen.
  • Relative Gründe (§ 51 MarkenG): Ältere Rechte Dritter, etwa eine ältere Marke, ein Unternehmenskennzeichen oder ein Namensrecht.

Amt oder Gericht?

Seit der Markenrechtsreform kannst Du Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren direkt beim DPMA führen. Das ist meist günstiger als eine Klage. Bei Unionsmarken ist das EUIPO zuständig. Vor Gericht kann eine Löschung auch als Widerklage in einem Verletzungsprozess verlangt werden.

Was Du tun solltest

  • Register prüfen: Seit wann ist die Marke eingetragen, für welche Klassen?
  • Benutzung recherchieren: Website, Shop, Social Media, Handelsregister.
  • Vorher eine Anfrage an den Inhaber erwägen. Manchmal verzichtet er freiwillig.

Andersherum

Als Markeninhaber solltest Du die Benutzung Deiner Marke dokumentieren, damit sie Dir nicht wegen Verfalls genommen wird.

Oktober 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Tim als Anwalt · ™ Marke, Design & Wettbewerb

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