- Gericht
- EuGHGerichtshof der Europäischen Union
- Datum
- 25. November 2021
- Aktenzeichen
- C-102/20
Werbung, die im Postfach eines E-Mail-Dienstes wie eine echte Nachricht angezeigt wird, braucht die vorherige Einwilligung der Nutzer. Sonst ist sie unzulässige Direktwerbung.
📂 Sachverhalt
Ein Stromanbieter ließ im Posteingang kostenloser T-Online-Mailkonten Werbeanzeigen schalten, die optisch wie E-Mails aussahen und zwischen den echten Nachrichten erschienen. Ein Wettbewerber klagte.
📌 Kernaussage
Der EuGH sah darin eine Verwendung elektronischer Post für Direktwerbung. Sie ist nur mit vorheriger Einwilligung zulässig. Dass der Dienst kostenlos und werbefinanziert ist, ändert daran nichts. Die Anzeigen behindern zudem den Zugang zu den echten Nachrichten ähnlich wie Spam.
💡 Bedeutung für die Praxis
Für Newsletter, Mailings und Werbebotschaften gilt: ohne nachweisbare Einwilligung keine Werbung per E-Mail, Messenger oder in Postfächern. Ausnahme ist die Bestandskundenwerbung nach § 7 Abs. 3 UWG unter engen Voraussetzungen.
§ Normen
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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