Urteil2021
Gericht
EuGHGerichtshof der Europäischen Union
Datum
25. November 2021
Aktenzeichen
C-102/20

Werbung, die im Postfach eines E-Mail-Dienstes wie eine echte Nachricht angezeigt wird, braucht die vorherige Einwilligung der Nutzer. Sonst ist sie unzulässige Direktwerbung.

📂 Sachverhalt

Ein Stromanbieter ließ im Posteingang kostenloser T-Online-Mailkonten Werbeanzeigen schalten, die optisch wie E-Mails aussahen und zwischen den echten Nachrichten erschienen. Ein Wettbewerber klagte.

📌 Kernaussage

Der EuGH sah darin eine Verwendung elektronischer Post für Direktwerbung. Sie ist nur mit vorheriger Einwilligung zulässig. Dass der Dienst kostenlos und werbefinanziert ist, ändert daran nichts. Die Anzeigen behindern zudem den Zugang zu den echten Nachrichten ähnlich wie Spam.

💡 Bedeutung für die Praxis

Für Newsletter, Mailings und Werbebotschaften gilt: ohne nachweisbare Einwilligung keine Werbung per E-Mail, Messenger oder in Postfächern. Ausnahme ist die Bestandskundenwerbung nach § 7 Abs. 3 UWG unter engen Voraussetzungen.

§ Normen

Art. 13 RL 2002/58/EG§ 7 Abs. 2 UWG

Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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