- Gericht
- BGHBundesgerichtshof
- Datum
- 5. Juni 1985
- Aktenzeichen
- I ZR 53/83
Wegen ihres umfassenden Repertoires darf die GEMA vermuten, dass öffentlich gespielte Tanz- und Unterhaltungsmusik von ihr vertreten wird. Wer das bestreitet, muss es konkret widerlegen.
📂 Sachverhalt
Die GEMA verlangte von einem Veranstalter Auskunft und Vergütung für Musik, die bei Veranstaltungen gespielt worden war. Der Veranstalter bestritt, dass die gespielten Titel zum Repertoire der GEMA gehörten.
📌 Kernaussage
Der BGH bestätigte die GEMA-Vermutung: Angesichts des nahezu lückenlosen Weltrepertoires, das die GEMA über Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Gesellschaften vertritt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Unterhaltungs- und Tanzmusik zu ihrem Repertoire gehört. Der Nutzer muss diese Vermutung durch konkrete Angaben zu jedem Titel entkräften.
💡 Bedeutung für die Praxis
Wer GEMA-freie Musik nutzt, braucht Belege: Titelliste mit Komponisten, Textdichtern und Lizenzen. Ohne solche Nachweise zahlt man im Zweifel nach dem GEMA-Tarif, bei fehlender Anmeldung meist mit Zuschlag.
Stand Oktober 2026 · Eigene Zusammenfassung, keine amtliche Leitsatzfassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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